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CTM GmbH - Composite Technologie & Material
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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen CTM GmbH


1. Vertrag
1.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Soweit verbindliche Angebote abgegeben worden sind, haben diese eine Gültigkeit von vier Wochen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – berechtigt, das Angebot zu widerrufen.

1.2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Etwas anderes gilt nur für Erklärungen des Geschäftsführers, deren Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart worden ist.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung Vertragsbestandteil.

2. Leistungsdaten- und Unterlagen

2.1. Angaben über Maße, Gewichte und andere Leistungsdaten sind nicht verbindlich und keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des Gesetzes. Abweichungen, welche die beabsichtigte Verwendung des Vertragsgegenstandes nicht beeinträchtigen, sind grundsätzlich hinzunehmen. Als zumutbar sind Abweichungen von bis zu 10 % anzusehen, es sei denn, daß etwas anderesausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2.2. Pläne und technische Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und bleiben unser Eigentum. Alle gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte behalten wir uns vor.

3. Pr eise und Zahlung
3.1. Unsere Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer ab Werk oder Lager und ohne Abzug. Kosten für Spezialverpackung, Transport oder Versicherung sind nicht enthalten, sondern werden gegebenenfalls separat berechnet. Preiserhöhung bleibt vorbehalten.

3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der am Tage der Lieferung geltenden Höhe in Rechnung gestellt. Änderungen des Mehrwertsteuersatzes zwischen Vertragsschluß und Lieferung berechtigen die Parteien zu entsprechenden Preiserhöhungen bzw. Ermäßigungen. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluß eintritt.

3.3. Der Verkäufer ist berechtigt, Kostensteigerungen im Bereich von Material, Lohn oder Transport dem Käufer weiterzuberechnen. Für den Fall, daß der Preis entsprechend erhöht wird, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn die Kostensteigerung weniger als 5 % des vereinbarten Preises beträgt.

3.4. Die CTM GmbH hat zur Absicherung aller offenen Forderungen eine Warenkreditversicherung abgeschlossen. Daher ist es notwendig, die Zahlungsmodalitäten mit Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung für die zwei ersten Belieferungen per Barzahlung, Vorauskasse oder Nachnahme festzulegen. Die verbindliche Aussage des Käufers zur Wahl der Zahlungsart muss bei Auftragseingang vorliegen. Vor Ausführung eines gewerblichen Auftrags müssen dem Verkäufer die notwendigen Daten des Käufers wie Nummer des Handelsregistereintrags, Steuernummer des veranlagenden Finanzamts und ggfs. die Umsatzsteueridentifikationsnummer bei Lieferungen in das Ausland übermittelt werden.

3.5. Zahlungen sind porto- und spesenfrei zu leisten. Erfolgen Zahlungen nicht fristgemäß, ist der Verkäufer berechtigt, ohne weiteren Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 5% (§288 BGB) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Ein darüber hinausgehender Zinsschaden ist auf Verlangen des Verkäufers gegen Nachweis des konkreten Schadens zu ersetzen. Dessen ungeachtet steht den Parteien der Nachweis eines entsprechend höheren oder auch niedrigeren Schadens offen. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig nach so ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, verbunden mit der Erklärung, dass er die Annahme der Zahlung danach verweigern wird (§ 326 BGB). Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3.6. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Der Verkäufer ist berechtigt ein vom Käufer behauptetes Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung (§ 273 Abs. 3 BGB) abzuwenden.


4. Lieferzeit und Leistungsstörungen
4.1. Soweit Lieferzeiten vereinbart sind, so beginnen diese frühestens mit dem Tage des Vertragsschlusses. Eine Lieferung gilt mit dem Tage als erfolgt, an dem der Kaufgegenstand das Werk bzw. Lager des Verkäufers verläßt, oder, soweit dies vereinbart ist, mit Anzeige der Versandbereitschaft. Die vereinbarte Lieferzeit gilt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Selbstbelieferung.

4.2. Trifft den Verkäufer oder seinen Zulieferer schuldlos höhere Gewalt, so verlängert sich die Lieferzeit um diesen Zeitraum, jedoch max. um drei Wochen. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb dieser Zeit, sind beide Vertragsteile berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Falle für beide Seiten nicht. Gleiches gilt im Falle von Betriebsstörungen, sofern diese nicht vom Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind. Als Betriebsstörungen sind anzusehen: Streik, Aussperrung, Zerstörung von Teilen des Betriebes, Störung der Betriebsversorgung oder behördliche Anordnungen.

4.3. Der Käufer ist berechtigt, den Verkäufer zu der Erklärung aufzufordern, ob die Lieferung innerhalb einer von ihm gesetzten Nachfrist erfolgt. Ist dies nicht der Fall, oder erklärt sich der Verkäufer nicht, ist der Käufer unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen zum sofortigen Rücktritt berechtigt. In allen sonstigen Fällen des Lieferverzuges oder der zu vertretenden Unmöglichkeit kann der Käufer neben dem Rücktrittsrecht Schadensersatz verlangen. Dieser ist jedoch begrenzt auf max. 15% des Vertragspreises.

4.4. Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, ist der Verkäufer, unbeschadet der Möglichkeit einen größeren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, berechtigt, bis zu 10% des Auftragswertes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten zu fordern. Dem Käufer bleibt das Recht erhalten einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Gefahrübergang und Annahmeverzug
5.1. Die Gefahr geht mit Auslieferung ab Werk oder Lager auf den Käufer über. Dies gilt auch für den Fall, daß der Verkäufer die Versendung übernimmt.

5.2. Ist vereinbart, daß lediglich die Versandbereitschaft mitgeteilt wird, so geht die Gefahr mit Zugang dieser Mitteilung auf den Käufer über. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so gilt die Lieferung gleichwohl als erfolgt im Sinne des § 3. In diesem Fall wird die zweite Rate des Kaufpreises, so Ratenzahlung vereinbart worden ist mit Begründung des Annahmeverzuges fällig.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die Ware bleibt bis zum Ausgleich sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer, auch aus anderen Rechtsverhältnissen, Eigentum des Verkäufers (Kontokorrentvorbehalt). Während dieser Zeit ist der Käufer – sofern er vom Verkäufer hierzu aufgefordert wird – verpflichtet, die gelieferte Ware auf seine Kosten gegen jedes Risiko zu versichern.

6.2. Der Käufer ist befugt, die Sache im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Für diesen Fall tritt er sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung, bis zur Höhe des Kontokorrentvorbehaltes, im voraus an den Verkäufer ab, der diese Abtretung hiermit annimmt.

6.3. Verarbeitet der Käufer den Gegendstand der Lieferung (§ 950 BGB), so gilt dies als für den Verkäufer erfolgt, mit der Folge, daß dieser Eigentümer der neu hergestellen Sache wird.

6.4. Wird die Lieferung mit anderen Sachen verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache.

6.5. Der Käufer ist nicht berechtigt, die gelieferte Sache zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Dies gilt auch nach eventueller Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtung, so begründet dies seine Ersatzpflicht. Kommt es zu einer Pfändung, so ist der Verkäufer unverzüglich zu informieren. Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand nach unserer Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10 % für anteilige Kosten gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Waren ist ausgeschlossen.

7. Gewährleistung
7.1. Die Gewährleistungsfrist für Verbrauchswaren beträgt sechs Monate ab Lieferung. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach deren Empfang auf Mängel zu untersuchen, und festgestellte Mängel unverzüglich zu rügen. Werden Mängel erst später erkennbar, so hat der Käufer diese unverzüglich nach deren Erkennbarkeit zu rügen. Andernfalls erlöschen die Gewährleistungsansprüche.

7.2. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl berechtigt, den Mangel entweder zu beseitigen (Nachbesserung), mangelhafte Teile auszutauschen, oder den Minderwert zu erstatten. Ein Anspruch auf Lieferung einer neuen mangelfreien Sache besteht nicht.
Im Falle eines Austauschs von Teilen, werden die defekten Teile Eigentum des Verkäufers. Dem Käufer erwachsen hieraus keine Kosten, es sei denn, die Sache ist von ihm an einen anderen Ort verbracht worden.

7.3. Schlagen die Nachbesserungsversuche des Verkäufers mehrmals fehl, oder kommt er seinen Verpflichtungen auch nach Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Käufer berechtigt, den Mangel auf Kosten des Verkäufers selbst zu beseitigen, bzw. beseitigen zu lassen, Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten.

7.4. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche jeglicher Art, insbesondere für Mängelfolgeschäden, Verletzung vorvertraglicher, vertraglicher oder gesetzlicher Pflichen, sowie aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, stehen dem Käufer nur zu, sofern den Verkäufer grobes Verschulden oder Vorsatz trifft.

7.5. Für folgende Mängel bzw. Schäden ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen: Mängel/Schäden aufgrund fehlerhafter Lagerung der Ware beim Käufer, es sei denn, der Verkäufer hat es unterlassen, auf eine notwendige spezielle Lagerung hinzuweisen.
- Mängel/Schäden, deren Entstehung auf eine Anordnung des Käufers
zurückzuführen ist.
- Mängel/Schäden, welche auf Fehler vom Käufer gelieferter Materialien
zurückzuführen sind.
- Mängel/Schäden aufgrund fehlerhafter Verarbeitung.
- Natürlicher Verschleiß.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Schleswig.

8.2. Soweit die Parteien dieses Vertrages Kaufleute im Sinne des HGB sind, ist Gerichtsstand für alle Klagen Hamburg, es sei denn, der Verkäufer klagt am Ort der Niederlassung des Käufers.

8.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.